Ablauf eines Scheidungsverfahrens

Das Scheidungsverfahren wird vor dem Familiengericht eingeleitet, indem ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin unter der Erklärung, dass ein Jahr der Trennung vorausgegangen ist, für Sie die gerichtliche Ehescheidung beantragt.

Da vor dem Familiengericht „Anwaltszwang“ besteht, ist ein vom Ehepartner persönlich gestellter Antrag unwirksam.

Das Familiengericht ermittelt im Zuge des Ehescheidungsverfahrens die von beiden Ehepartnern in der Ehezeit gebildeten Rentenanwartschaften und gleicht diese am Ende des Verfahrens zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner aus. (=Versorgungsausgleich). Auf die Durchführung des Rentenausgleichs kann im Vorhinein im Wege eines notariellen Ehevertrages wirksam verzichtet werden, soweit dies nicht zu einer unbilligen Benachteiligung eines Ehepartners führt.

Wenn man sich vor seinem Ehepartner fürchten muss…

weil er oder sie Ihnen oder anderen Familienmitgliedern gegenüber

  • gewalttätig gegen Leib oder Sachen ist
  • unberechenbar wegen übermäßigem Alkohol- oder Drogenkonsum ist
  • Gewalt androht
  • sich beleidigend verhält

sind wir für Sie da. Wir unterstützen Sie in dieser Situation und leiten für Sie unverzüglich die rechtlichen Schritte ein, die für Ihren Schutz notwendig sind.

Gegebenenfalls ist es erforderlich, im Zuge einer Trennung und Scheidung weitere Bereiche zu regeln – möglicherweise auch durch eine anwaltliche Beantragung von entsprechenden Gerichtsentscheidungen. Solche Regelungsbedarfe können sein:

  • Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten gegenüber dem anderen oder dem Kind bzw. Kindern;
  • Bestimmung des Lebensmittelpunktes des/ der Kind/ Kinder bei dem einen oder anderen Elternteil (=Aufenthaltsbestimmungsrecht);
  • Umfang regelmäßiger Aufenthalte der Kinder/des Kindes bei dem Elternteil, bei dem sie nicht leben (=Umgangsrecht) oder gegebenenfalls deren Ausschluss wegen Kindeswohlgefährdung;
  • Entscheidungsberechtigung der Elternteile über wesentliche Belange des Kindes/ der Kinder (=Sorgerecht);
  • in welcher Höhe ein bei einem Ehepartner überschießender Vermögenszuwachs auszugleichen ist (Zugewinnausgleich);
  • Nutzungsberechtigung hinsichtlich Eigenheim oder ehelicher Mietwohnung sowie Recht auf Fortführung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter;

 

Welchen Sinn hat die Trennungszeit vor der Scheidung und was hat sie zu bedeuten?

Vor der Scheidung sollen die Eheleute mindestens ein Jahr in Trennung gelebt haben; das heißt die Ehepartner lösen ihre Lebensgemeinschaft in jeweils voneinander getrennte Lebensbereiche auf. Man könnte diese Zeit auch als eine Scheidung auf Probe bezeichnen.

Die Ehepartner können so ausprobieren, ob sie der Ehe endgültig keine Chance mehr geben wollen. Das heißt, keiner kann von dem anderen verlangen, dass er sein Leben tiefgreifend verändert – z.B. eine andere Wohnung für sich anmietet, sein Vermögen veräußert oder eine Erwerbstätigkeit beginnt bzw. von Teilzeit auf Vollzeit aufstockt.

Ein Recht auf Veränderung kann es nur ausnahmsweise geben – beispielsweise bei sehr beengten räumlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. wenn die Konflikte eskalieren oder zu eskalieren drohen.

Andererseits gelten die Ehepartner schon in der Trennungszeit vor den Behörden – z.B. bei der Beantragung von Wohngeld etc. – als alleinstehende Personen.

Zudem kann in dieser Zeit bereits eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt sowohl gegenüber einem bedürftigen Ehepartner (=Trennungsunterhalt) sowie gegenüber nicht im eigenen Hausstand lebenden Kindern (=Kindesunterhalt) entstehen.

Im Rahmen einer persönlichen Trennungsberatung erläutern wir Ihnen die speziell in ihrer Situation entstehenden Rechte und  Handlungsnotwendigkeiten.

Wann ist bereits zu Beginn oder während der Ehe ein notarieller Ehevertrag sinnvoll?

 Manchmal macht es Sinn Risiken vorher zu besprechen und zu klären. Es gibt eine Vielzahl von Konstellationen, in denen eine Beratung zu diesem Thema besonders anzuraten ist. Hier einige Beispiele…

Ein Ehegatte ist Unternehmer/in oder Beteiligte/r an einem Unternehmen oder Freiberufler/in: Die im Rahmen einer Scheidung gesetzlich vorgesehene Aufteilung des Vermögenszuwachses kann das Unternehmen wirtschaftlich gefährden. Einer eventuellen Zerschlagung des Betriebsvermögens kann jedoch ehevertraglich vorgebeugt werden, indem zum Beispiel eine Gütertrennung – möglicherweise verbunden mit der Vereinbarung über einen anderweitigen wirtschaftlichen Ausgleich – vereinbart oder für den Fall der Scheidung bzw. im Todesfall ein Verzicht auf ein Anrecht an dem Betriebsvermögen vereinbart wird.

Ein Ehepartner zahlt z.B. aufgrund seiner Selbständigkeit nicht in die Altersvorsorge ein: Die im Falle einer Scheidung gesetzlich vorgesehene gleichmäßige Aufteilung der erworbenen Rentenanwartschaften auf beide Ehepartner kann zu Ungerechtigkeiten führen. Die Vereinbarung eines Verzichtes würde auch ein eventuelles Scheidungsverfahren stark beschleunigen.

Ein Ehepartner ist verschuldet: Im Falle einer Zwangsvollstreckung kann von Gläubigern auf das Eigentum des nicht verschuldeten Ehepartners Zugriff genommen werden, indem nach dem Gesetz (§ 1362 BGB) besteht die Vermutung aufgestellt wird, dass Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung dem Schuldner gehören.

Ein Ehepartner ist – im Verhältnis zum anderen Ehepartner gesehen – vermögend: Hier kann es sinnvoll sein, den Anspruch des Ehegatten im Falle einer Ehescheidung auf Teilung des Vermögenszuwachses im Wege der Gütertrennung auszuschließen oder zu beschränken.

Wir beraten Sie auf der Grundlage unserer langjährigen Familienrechtserfahrung. In diesem Rahmen entwickeln wir auch ihre individuellen Vereinbarungsentwürfe.